Facebook-Abmahnschock? Vorschaubilder auf Facebook sollen Urheberrechte verletzen

Es könnte eine Abmahnwelle auf Facebook-User zukommen.

Heute hat die Kasseler Anwaltskanzlei Theiß Rechtsanwälte, die unsere FAZ-Abmahnung betreut hat (seit dieser Zeit heißen wir ja FAZEmag), eine interessante Meldung veröffentlicht, die wir euch nicht vorenthalten wollen. Verfasst wurde sie von RA Ingmar T. Theiß.

Die Meldung kommt nicht unerwartet, jedoch trotzdem mit voller Wucht: Abmahnanwälte haben die Sozialen Netzwerke als neue Spielwiese entdeckt und nehmen nun die Facebook-Nutzer ins Visier. Anlass sind Fotos und Vorschaubilder, die „geteilt“ werden und damit auf den jeweiligen Profilen der mitteilungsfreudigen Facebooknutzer weiterverbreitet werden.

Aktuell lässt eine Fotografin über eine Berliner Kanzlei einen gewerblichen Facebook-Seiten-Betreiber abmahnen und verlangt neben der sofortigen Beseitigung des Vorschaubildes die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie Schadensersatz und Rechtsanwaltskosten in Höhe von rund 1.800.- EUR. Dabei hatte der Facebook-Nutzer lediglich die „Teilen“-Funktion genutzt und hierbei den Haken „kein Miniaturbild“ nicht gesetzt.

Ob die Rechtsauffassung der Abmahnanwälte zutreffend ist und durch die Vorschaufunktion von Facebook tatsächlich massenhaft Urheberrechte von Fotografen und Redakteuren verletzt werden, ist derzeit rechtlich noch ungeklärt. Der auf das Urheberrecht spezialisierte Rechtsanwalt Ingmar T. Theiß warnt davor, Facebook als rechtsfreien Raum zu betrachten, sieht die Berechtigung der vorliegenden Abmahnung aber kritisch. In der Nutzung der Vorschaufunktion von Facebook liege zwar eine öffentliche Verbreitung und Vervielfältigung des geteilten Inhaltes im Sinne des Urhebergesetzes, die grundsätzlich der Einwilligung des Urhebers unterliege, so Theiß, möglicherweise könne die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zur rechtlichen Zulässigkeit der Google-Bildersuche jedoch auf die Facebook-Funktion übertragen werden. Der BGH hatte sich bereits in seiner Entscheidung vom 29.04.2010, Az.: I ZR 69/08 zur rechtlichen Zulässigkeit von Vorschau-Funktionen im Internet geäußert und eine Urheberrechtsverletzung durch die Google-Bildersuche verneint. Nach Ansicht des BGH liegt in der ungeschützten Veröffentlichung von Urheberwerken im Internet eine Einwilligung des Urhebers in die übliche Verwertung durch Suchmaschinen und hiermit verbundenen Vorschaufunktionen. Ein Urheber muss daher selbst Schutzvorkehrungen treffen, wenn er nicht möchte, dass seine Bilder durch Suchmaschinen verwertet werden, was heute technisch ohne weiteres möglich ist.

Soweit mit der „Teilen“-Funktion bei Facebook auf ein ähnliches technisches Mittel zur Voranzeige von Artikeln und Bildern zurückgegriffen wird, liegt die Rechtslage nach Ansicht des Urheber- und Medienanwaltes nicht anders. Von daher rät Rechtsanwalt Theiß von Hysterie und einer überzogenen Verunsicherung der Facebook-Nutzer ab, mahnt aber gleichwohl zur Vorsicht. Denn: Der vom BGH aufgestellte Grundsätz lässt sich nicht auf sämtliche Fälle übertragen, denn Werke, die schon ohne Einwilligung des Urhebers, also rechtswidrig ins Internet gestellt und verwertet werden, bleiben selbstverständlich dem Schutz des Urheberrechts unterstellt. Aber auch hier hat der BGH im Rahmen seiner Google-Entscheidung in Analogie zu seiner Forenbetreiber-Rechtsprechung bereits klargestellt, dass eine Abmahnung des Suchmaschinenbetreibers erst dann berechtigt ist, wenn dieser zuvor auf die rechtswidrigen Inhalte auf seiner Website hingewiesen worden und sodann untätig geblieben ist. Ob dieser Grundsatz auch auf die Facebook-Vorschaufunktion übertragen werden kann, bleibt abzuwarten und wird die Gerichte die nächsten Jahre beschäftigen.

Wer als Facebook-Nutzer auf Nummer sicher gehen will, sollte zukünftig die Quelle seiner geteilten Informationen gut überprüfen und im Zweifel auf die Vorschaufunktion verzichten. Dies gilt insbesondere für die bei Facebook gern besuchten und geteilten Sprüche- und Zitatseiten, bei denen eigene oder fremde Sprüche, Zitate oder Witze immer wieder gerne mit fremden Fotos unterlegt werden.

http://www.kanzlei-theiss.de