Metallhammer für Setlur / Pelham: Kraftwerk-Sampleklau-Urteil bestätigt

Neues altes Wasser auf die Mühle der Diskussion um das Urheberrecht. Denn der Karlsruher Bundesgerichtshof hat nun ein schon 2004 vom Oberlandesgericht Hamburg gefälltes Urteil bestätigt:

Sabrina Setlurs Produzenten 3P, hinlänglich als Moses Pelham und Martin Haas bekannt, haben sich bei der Produktion ihrer 1997 Erfolgssingle „Nur Mir“ unrechtmäßigerweise bei Kraftwerk bedient. Samplestein des Anstoßes ist eine etwa zweisekündige Sequenz vom Kraftwerk-Titel „Metall auf Metall“ (1977, LP Trans Europa Express), die sich als Loop über weite Teile von „Nur Mir“ erstreckt. Der Song darf bereits seit Verkündung des ersten Urteils nicht mehr verkauft werden.

Nun ist gerade der Hip Hop nicht gerade zimperlich, wenn es um kreative die Nutzung klanglichen Fremdmaterials geht. Wir schließen den Dance ausdrücklich nicht aus. Besondere Brisanz erhält der Fall allerdings durch die Tatsache, dass Pelham selbst Mitbegründer von „DigiProtect Gesellschaft zum Schutze digitaler Medien mbH“ ist. DigiProtect will durch Aufklären, Abmahnen und Abschrecken das illegale Anbieten von urheberrechtlich geschützten Werken im Internet eingrenzen. Durchgedrückt werden die Interessen von der gefürchteten Kanzlei Kornmeier & Partner. Passionierte Filesharer werden mit den Herren eventuell schon Bekanntschaft gemacht haben.

Dass gerade die alten Mannen von Kraftwerk da keinen Spaß verstehen (mancher behauptet gar, sie würden ganz grundsätzlich keinen Spaß verstehen), sollten auch damals schon arrivierte Produzenten wie 3P eigentlich wissen. Da helfen weder Argumente noch Ausreden. Hier die offizielle Presseerklärung des BGH:

Zwar kann in entsprechender Anwendung dieser Bestimmung auch die Benutzung fremder Tonträger ohne Zustimmung des Berechtigten erlaubt sein, wenn das neue Werk zu der aus dem benutzten Tonträger entlehnten Tönen oder Klängen einen so großen Abstand hält, dass es als selbständig anzusehen ist. Eine freie Benutzung ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs allerdings ausgeschlossen, wenn es möglich ist, die auf dem Tonträger aufgezeichnete Tonfolge selbst einzuspielen. In diesem Fall gibt es für einen Eingriff in die unternehmerische Leistung des Tonträgerherstellers keine Rechtfertigung. Auch aus der von Art. 5 Abs. 3 GG geschützten Kunstfreiheit lässt sich in einem solchen Fall kein Recht ableiten, die Tonaufnahme ohne Einwilligung des Tonträgerherstellers zu nutzen. Das Berufungsgericht ist mit Recht davon ausgegangen, dass zur Beurteilung der Frage, ob es möglich ist, eine Tonfolge selbst einzuspielen; darauf abzustellen ist, ob es einem durchschnittlich ausgestatteten und befähigten Musikproduzenten zum Zeitpunkt der Benutzung der fremden Tonaufnahme möglich ist, eine eigene Tonaufnahme herzustellen, die dem Original bei einer Verwendung im selben musikalischen Zusammenhang aus Sicht des angesprochenen Verkehrs gleichwertig ist. Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsfehler angenommen, dass die Beklagten nach diesen Maßstäben in der Lage gewesen wären, die aus “Metall auf Metall” entnommene Sequenz selbst einzuspielen.

Und nun die Ohren gespitzt, hier sind die Songs:
(Es geht wohl um das Gleis-Tschaka-Tschaka)