Münchener zieht nach Sex-Orgie falsche Hose an und wird mit Drogen erwischt

Münchener zieht nach Sex-Orgie falsche Hose an und wird mit Drogen erwischt

Ein 31-jähriger Mann aus München wurde mit Drogen in der Hose erwischt und kam vor Gericht. Doch er hat eine gute Ausrede parat. Er habe nach einer wilden Sex-Orgie aus Versehen die Klamotten eines anderen Mannes angezogen. Diesem Unbekannten sollen auch die Drogen gehört haben. Das Gericht kaufte ihm die Geschichte aber nicht ab.

Der Mann war auf einigen privaten Partys unterwegs. Es muss eine unvergessliche, spaßige Nacht gewesen sein. Doch am frühen Morgen wollte der 31-Jährige in eine Diskothek im Bahnhofsviertel und wurde von einem Türsteher kontrolliert. Dieser fand einige verbotene Substanzen in der Hosentasche des Partytiers.

Zwar handelte es sich um relativ geringe Mengen, aber in München ist selbst ein halb abgebrannter Joint kein Spaß für die Ordnungshüter. Es handelte sich demnach um 0,54 Gramm Amphetamin, eine Ecstasy-Tablette und eine leere Tüte mit Amphetamin-Anhaftungen. Das war allerdings genug, um die Polizei zu rufen.

Der Mann bestritt im Prozess, von den Drogen in seiner Hose gewusst zu haben. Er habe generell noch nie mit Drogen zu tun gehabt. Er gab aber zu, an besagtem Abend in seinen Geburtstag reingefeiert und auch auf einer Privatparty Sex mit mehreren Personen gehabt zu haben.

Nach dieser ausschweifenden Orgie sei alles recht chaotisch gewesen sein, weshalb er wohl die falschen Klamotten angezogen habe. Erst bei der Kontrolle des Türstehers sei ihm aufgefallen, dass er wohl die falsche Hose trug.

Eine als Zeugin vernommene Polizistin konnte nicht bestätigen, dass der junge Mann nicht mehr im Besitz seiner Sinne war. Den er gab ja an an diesem Abend sehr betrunken gewesen zu sein. Und der Beschuldigte gab auch nicht an, dass es nicht seine Hose sei. Auch der Türsteher wurde nicht auf eine fremde Hose hingewiesen, als er die Drogen gefunden hatte.

Die Strafrichterin verurteilte den Mann wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln zu einer Geldstrafe von 1.600 Euro (40 Tagessätze zu je 40 Euro). Es wurde berücksichtigt, dass es sich um eine geringe Menge handelt und der Beschuldigte bisher strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten ist. Das Urteil ist aber noch nicht rechtskräftig, weil der Angeklagte Berufung eingelegt hat.

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