Kokain, MDMA oder LSD im Gepäck: Was nach einer Polizeikontrolle auf einem Festival rechtlich passieren kann
Die Festival-Saison ist für viele mit Musik, Camping und langen Nächten verbunden. Für die Polizei gehört allerdings auch die Kontrolle von Betäubungsmitteln dazu. Bei der Nature One 2026 wurden laut einem von Rechtsanwalt Björn Schüller veröffentlichten Beitrag bei rund 65.000 Besuchern 535 Rauschgiftdelikte registriert.
Doch was passiert eigentlich, wenn bei einer Kontrolle Kokain, Ecstasy oder LSD gefunden wird? Und bedeutet ein kleiner Fund automatisch Gefängnis?
Die kurze Antwort: Nein. Die rechtlichen Folgen hängen stark von Art und Menge der Substanz, dem Wirkstoffgehalt, der konkreten Situation und der bisherigen Strafakte ab. Gerade bei mehreren unterschiedlichen Drogen wird die Berechnung schnell kompliziert. Der Anwalt zeigt dies anhand eines fiktiven Beispiels: Bei einem 28-Jährigen werden am Festivaleingang 1,5 Gramm Kokain, fünf Ecstasy-Tabletten und drei LSD-Trips gefunden. Der Mann ist nicht vorbestraft und macht gegenüber der Polizei keine Angaben.
Schon der Besitz kann strafbar sein
Wer Betäubungsmittel ohne entsprechende Erlaubnis besitzt, kann sich nach § 29 BtMG strafbar machen. Der gesetzliche Strafrahmen reicht grundsätzlich von einer Geldstrafe bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe.
Entscheidend ist allerdings, wie viel Wirkstoff tatsächlich enthalten ist. Die reine Menge des Pulvers oder die Zahl der Tabletten sagt deshalb noch nicht alles über die strafrechtliche Einordnung aus. Besonders wichtig ist die sogenannte „nicht geringe Menge“. Wird diese Grenze überschritten, kann ein deutlich schwerwiegenderer Straftatbestand greifen.
Die Grenze zur „nicht geringen Menge“
Bei verschiedenen Betäubungsmitteln gelten unterschiedliche Grenzwerte:
| Substanz | Nicht geringe Menge |
|---|---|
| Kokain | 5 g Kokainhydrochlorid |
| MDMA (Ecstasy) | 30 g MDMA-Base |
| LSD | 6 mg Wirkstoff |
Entscheidend ist dabei nicht einfach das Gesamtgewicht. Maßgeblich ist grundsätzlich die enthaltene Wirkstoffmenge.
Im Beispiel des Anwalts ergeben sich bei 1,5 Gramm Kokain mit 70 Prozent Wirkstoffgehalt 1,05 Gramm Kokainhydrochlorid. Das entspricht 21 Prozent der für Kokain maßgeblichen Grenze. Bei den fünf Ecstasy-Tabletten mit jeweils 150 Milligramm MDMA ergeben sich insgesamt 0,75 Gramm MDMA-Base – also 2,5 Prozent des Grenzwerts. Die drei LSD-Trips mit jeweils 50 Mikrogramm enthalten zusammen 150 Mikrogramm beziehungsweise 0,15 Milligramm LSD. Auch das entspricht 2,5 Prozent des Grenzwerts.
Zusammengerechnet kommt der Beispiel-Fall damit auf 26 Prozent der jeweiligen Grenzwerte. Die „nicht geringe Menge“ wird damit deutlich verfehlt. Das ist juristisch relevant, denn der deutlich strengere Tatbestand des § 29a BtMG wegen Besitzes einer nicht geringen Menge kommt in diesem Beispiel nicht zum Tragen.
Eine kleine Menge bedeutet trotzdem nicht automatisch Straffreiheit
Bei kleineren Mengen kann eine Einstellung des Verfahrens möglich sein. Einen automatischen Freifahrtschein gibt es allerdings nicht. Eine wichtige Rolle spielt § 31a BtMG. Danach kann unter bestimmten Voraussetzungen von der Strafverfolgung abgesehen werden, wenn es sich um eine geringe Menge zum Eigenverbrauch handelt und weitere Voraussetzungen erfüllt sind.
Die konkrete Handhabung kann sich dabei zwischen den Bundesländern unterscheiden.
Richtwerte für eine mögliche Einstellung nach § 31a BtMG
| Bundesland | Heroin | Kokain | Amphetamin | XTC |
|---|---|---|---|---|
| Hamburg | 1 g | 1 g | – | – |
| Niedersachsen | – | – | 3 g | bis zu 5 Tabletten (max. 1,8 g) |
| Nordrhein-Westfalen | 0,5 g | 0,5 g | 0,5 g | – |
| Sachsen | – | – | – | 1 g |
| Schleswig-Holstein | 1 g | 3 g | 3 g | – |
Für andere Bundesländer gelten teilweise andere Regelungen oder es bleibt stärker bei einer Entscheidung im Einzelfall. Das betrifft auch Rheinland-Pfalz, wo die Nature One stattfindet. Im Beispiel des Anwalts wären die fünf Ecstasy-Tabletten nach dem genannten niedersächsischen Richtwert grundsätzlich noch im Bereich einer möglichen Einstellung. Die 1,5 Gramm Kokain liegen dagegen über den dort genannten Grenzen.
Bei mehreren verschiedenen Substanzen wird die Situation entsprechend schwieriger. Hinzu kommt: § 31a BtMG betrifft den Eigenverbrauch. Wer gegenüber der Polizei erklärt, die Drogen seien beispielsweise für mehrere Freunde bestimmt gewesen, kann sich damit selbst in eine ungünstigere rechtliche Situation bringen. Denn eine Abgabe an andere Personen kann einen anderen Straftatvorwurf begründen.
Auch ein Absehen von Strafe kann möglich sein
Neben § 31a BtMG kommt unter bestimmten Voraussetzungen § 29 Abs. 5 BtMG in Betracht. Hier geht es nicht um eine Einstellung des Ermittlungsverfahrens, sondern darum, trotz eines Schuldspruchs von einer Strafe abzusehen. Der Anwendungsbereich ist allerdings ebenfalls begrenzt. Im Originalbeispiel werden dafür folgende Richtwerte genannt:
Grenzen für ein mögliches Absehen von Strafe nach § 29 Abs. 5 BtMG
| Substanz | Absehen von Strafe grundsätzlich möglich bis |
|---|---|
| Kokain | 0,300 g Kokainhydrochlorid |
| Ecstasy | 0,36 g der jeweiligen Base |
| LSD | 150 µg (= 0,15 mg) |
| Amphetamin | 0,15 g Amphetamin-Base |
| Heroin | 0,03 g Heroinhydrochlorid |
Im Beispiel liegt das LSD mit 150 Mikrogramm exakt an der genannten Grenze. Beim Kokain sind es jedoch 1,05 Gramm und beim MDMA 0,75 Gramm. Damit wird die Grenze bei diesen beiden Substanzen deutlich überschritten.
Was droht einem Ersttäter?
Wenn eine Einstellung nicht möglich ist, bedeutet das bei einem Ersttäter mit kleinen Mengen nicht automatisch eine Freiheitsstrafe. Im dargestellten Fall hält der Anwalt bei einem nicht vorbestraften Betroffenen eine Geldstrafe von etwa 60 bis 90 Tagessätzen für eine realistische Größenordnung. Die Höhe eines einzelnen Tagessatzes richtet sich dabei nach den wirtschaftlichen Verhältnissen und insbesondere nach dem Nettoeinkommen.
Eine wichtige Grenze liegt bei 90 Tagessätzen: Unter bestimmten Voraussetzungen wird eine Geldstrafe bis einschließlich 90 Tagessätzen nicht in das Führungszeugnis aufgenommen, wenn keine weitere entsprechende Eintragung vorhanden ist. Der Unterschied zwischen 90 und 91 Tagessätzen kann deshalb für Betroffene erheblich sein.
Was sollte man bei einer Polizeikontrolle sagen?
Ein besonders wichtiger Punkt ist das Aussageverhalten. Wer als Beschuldigter mit Drogen erwischt wird, muss sich nicht zur Sache äußern. Die Personalien müssen angegeben werden, eine Erklärung dazu, woher die Drogen stammen, für wen sie bestimmt waren oder wann und wie sie konsumiert wurden, ist dagegen eine andere Sache.
Gerade spontane Erklärungen können später eine Rolle spielen. Die Empfehlung des anwaltlichen Beitrags lautet deshalb sinngemäß: Keine Angaben zur Sache machen und zunächst rechtlichen Rat einholen. Das bedeutet nicht, dass ein Betroffener automatisch etwas zu verbergen hätte. Es geht vielmehr darum, nicht ohne Kenntnis der Ermittlungsakte Aussagen zu machen, die sich später als problematisch herausstellen können.
Besonders kritisch wird es bei Handel oder Abgabe
Zwischen dem Besitz zum Eigenkonsum und dem Handel mit Betäubungsmitteln liegen strafrechtlich erhebliche Unterschiede.
Wer Drogen verkauft, weitergibt oder unter bestimmten Umständen auch unentgeltlich an andere Personen überlässt, kann sich zusätzlichen beziehungsweise schwerer wiegenden Vorwürfen aussetzen.
Deshalb ist die vermeintlich harmlose Erklärung „Die waren für meine Freunde“ keineswegs automatisch hilfreich. Bei Minderjährigen kann die Weitergabe von Betäubungsmitteln zudem besonders schwerwiegende Folgen haben.
Kann man wegen eines Drogenfundes den Führerschein verlieren?
Hier muss zwischen zwei völlig unterschiedlichen Verfahren unterschieden werden. Das Strafverfahren wegen des Besitzes und das Verfahren der Fahrerlaubnisbehörde sind nicht dasselbe.
Im beschriebenen Beispiel wurde der Betroffene zu Fuß am Festivaleingang kontrolliert. Er saß nicht am Steuer und es wurde keine Fahrt unter Drogeneinfluss festgestellt. Deshalb geht es im Strafverfahren nicht automatisch um eine Entziehung der Fahrerlaubnis.
Das bedeutet allerdings nicht zwingend, dass der Führerschein dauerhaft außer Gefahr ist. Denn zusätzlich kann sich die Fahrerlaubnisbehörde mit dem Drogenfund beschäftigen. Dann gelten andere Regeln als im Strafverfahren. Genau deshalb sollte ein Betroffener ein Schreiben der Führerscheinstelle nicht einfach ignorieren. Je nach Sachverhalt können ärztliche Gutachten oder weitere Nachweise eine Rolle spielen.
Und was passiert, wenn die Polizei zu Hause auftaucht?
Ein Drogenfund beim Festival muss nicht zwingend das Ende der Ermittlungen sein. Je nach Umständen kann der Fund weitere Ermittlungen auslösen. Relevant können beispielsweise größere Mengen, verschiedene Substanzen, Verpackungsmaterial, Feinwaagen, Bargeld oder entsprechende Kommunikationsdaten sein.
Aus einem zunächst überschaubaren Besitzvorwurf kann dadurch ein deutlich umfangreicheres Ermittlungsverfahren entstehen. Das gilt insbesondere dann, wenn zu Hause weitere Betäubungsmittel gefunden werden und dadurch möglicherweise andere Mengen- oder Tatbestände relevant werden.
Was Betroffene jetzt wissen sollten
Wer auf einem Festival mit Kokain, MDMA, LSD oder anderen illegalen Drogen erwischt wurde, sollte den Fall nicht allein anhand der gefundenen Grammzahl beurteilen.
Entscheidend sind unter anderem:
- Welche Substanz wurde gefunden?
- Wie hoch ist der tatsächliche Wirkstoffgehalt?
- Welche Menge wurde sichergestellt?
- Handelt es sich um Eigenbesitz oder gibt es Hinweise auf Abgabe bzw. Handel?
- Ist die Person vorbestraft?
- Wo wurde die Person kontrolliert?
- Wurde möglicherweise ein Fahrzeug geführt?
- Was wurde bei der Kontrolle ausgesagt?
- Welche weiteren Ermittlungen laufen?
Gerade bei mehreren verschiedenen Substanzen kann die rechtliche Bewertung kompliziert werden.
Fazit: Festival vorbei, Verfahren möglicherweise noch nicht
Ein Drogenfund am Festival-Eingang bedeutet nicht automatisch Gefängnis. Bei einem Ersttäter und vergleichsweise kleinen Mengen kann eine Einstellung oder eine Geldstrafe in Betracht kommen. Andererseits sollte man einen solchen Vorwurf auch nicht auf die leichte Schulter nehmen. Bereits der Besitz kann strafbar sein, und bei größeren Mengen können erheblich strengere Strafvorschriften greifen.
Besonders wichtig ist außerdem die Trennung zwischen Strafverfahren und Fahrerlaubnisverfahren. Selbst wenn das Strafverfahren mit einer vergleichsweise milden Geldstrafe endet, kann die Führerscheinstelle den Sachverhalt anschließend gesondert prüfen.
Wer nach einer Polizeikontrolle einen entsprechenden Anhörungsbogen, Strafbefehl oder ein Schreiben der Fahrerlaubnisbehörde erhält, sollte deshalb prüfen lassen, was ihm konkret vorgeworfen wird und welche Reaktion sinnvoll ist. Die Zahlen der Nature One 2026 zeigen jedenfalls: Drogenkontrollen gehören bei großen Festivals zum festen Bestandteil des Einsatzgeschehens. Laut dem zugrunde liegenden Beitrag wurden bei rund 65.000 Besuchern 535 Rauschgiftdelikte registriert.
Wichtig: Die im Ausgangsartikel verwendeten Fälle und Musterdokumente sind fiktiv. Die rechtlichen Folgen hängen immer vom konkreten Einzelfall ab und können nicht allein anhand von Menge oder Substanz vorhergesagt werden.
Quelle: anwalt.de
Foto: KI-generiert
Das könnte dich auch interessieren:
Polizei gräbt massig Drogen auf dem Creamfields aus
Deutscher soll Millionen mit Drogen im Darknet verdient haben
Justizbeamte versorgten Häftlinge mit Drogen
In Dokumentation zu sehen: Mutmaßlicher Drogendealer überführt sich selbst
