GEMA: Tarif VR-Ö mit BVMV und BVD beschlossen!

Neuer GEMA-Tarif – vielleicht doch wieder auf Vinyl umsteigen?

Nun ist es Gewissheit, der neue Tarif VR-Ö – der die Vervielfältigung zum Zwecke der öffentlichen Wiedergabe von kopierten Musikwerken z. B. in Clubs regelt – kommt, die GEMA hat sich mit Bundesvereinigung der Musikveranstalter e.V. (BVMV) und dem Berufsverband Discjockey e.V. (BVD) geeinigt und einen Tarifvertrag abgeschlossen, der am 1. April 2013 in Kraft tritt.
Aber ob das nun wirklich alles wirklich kommt, warten wir es ab. Dass der BVD nicht gerade eine repräsentativer Verband ist, drüber hatten wir bereits schonmal berichtet. Ihm gehören DJ-Schwergewichte wie DJ Stephan, DJ Swing-AK, DJ Berti, Dj LoBo oder DJ Meister@Confusion.
Anbei nun die Relegelungen,  aus der Presseerklärung der GEMA sowie aus den FAQ übernommen. Viel Spaß bei der Lektüre!

 Vergütung: Die Vergütung beträgt 0,13 EUR je Musikwerk, das zum Zwecke der öffentlichen Wiedergabe vervielfältigt wird.
Vervielfältigungen (Kopien), die einmal ordnungsgemäß lizenziert wurden, können zeitlich
unbegrenzt für die öffentliche Wiedergabe genutzt werden.

 Bestehende Musikdatenbank: Vervielfältigungen, die vor dem 1.4.2013 vorgenommen
wurden, können nachträglich über einen einmaligen Pauschalbetrag in Höhe von 125,00
EUR netto für alle Musikdateien lizenziert werden, sofern dieses bis zum 31.12.2013 erfolgt.

 Sicherungskopien: Die Herstellung von Back-ups ist nicht vergütungspflichtig. Erst wenn
die Sicherungskopie zum Zwecke der öffentlichen Wiedergabe aktiviert wird, ist diese
einmalig in Höhe von pauschal EUR 125,- (oder als Einzellizenz 0,13 EUR je Musikwerk) zu
vergüten. Gleiches gilt für das Überspielen einer Musikdatenbank von einem Datenträger
auf einen anderen.

 Gesamtvertragsnachlass: Die Mitglieder von Organisationen, mit denen die GEMA einen
Gesamtvertrag für diesen Tarif geschlossen hat, erhalten einen Gesamtvertragsnachlass in
Höhe von 20%.

Bitte beachten Sie den umfassenden Fragenkatalog zum Tarif VR-Ö unter www.gema.de/vroe
Für Fragen rund um VR-Ö bietet die GEMA interessierten Nutzern eine Service-Hotline an.
Ab 18.03.2013 bis 22.03.2013 steht montags bis freitags von 15:00 – 17:00 Uhr ein Tarifexperte
zur Verfügung unter Telefon: 0800 440 8000

 

FAQ

Der Tarif VR-Ö regelt die Vervielfältigung bzw. Kopien von Musikwerken aus dem GEMARepertoire, die zum Zwecke der öffentlichen Wiedergabe z. B. im Bereich Einzelhandel, Gastronomie, Clubs, Diskotheken hergestellt werden. Die Lizenzierung erfolgt bei demjenigen, der für
die Vervielfältigung verantwortlich ist, also bei demjenigen, der diese auch selbst vornimmt oder
diese beauftragt. Der Tarif tritt am 1.4.2013 in Kraft.

Warum müssen jetzt die DJs die Rechte erwerben, die bisher die Diskothekenbetreiber selbst bezahlt haben?
Die Vervielfältigungsrechte müssen i. d. R. von demjenigen erworben werden, der die Vervielfältigung vornimmt oder beauftragt. Im Bereich der Gastronomie, Einzelhandel, etc. ist dies regelmäßig der Gastronom oder Einzelhändler. Bislang wurden auch die Vervielfältigungsrechte im Bereich der Diskotheken vom Diskothekenbetreiber lizenziert. Die Bundesvereinigung der Musikveranstalter e. V., die größte Nutzervertretung u.a. der Einzelhändler, Gastronomen, Tanzschulinhaber, hat die Fortsetzung dieser Regelung abgelehnt und darauf bestanden, die Vervielfältigung dort zu lizenzieren, wo die Vervielfältigung vorgenommen wird, also i.d.R. beim DJ.

Warum verhandelt die GEMA den Tarif nicht mit den DJs, die es letztlich ja betrifft?
Die GEMA hat den Tarif nicht nur mit der Bundesvereinigung der Musikveranstalter, sondern auch mit dem Berufsverband Discjockey e.V. (BVD), der größten Interessenvertretung der DJs in Deutschland, verhandelt. Der BVD hat bei der Ausgestaltung des Tarifs mitgewirkt und stimmte den Parametern (Vervielfältigungspflicht, Lizenzierung Backup, Altarchiv, Abrechnungspauschalen) zu: „Dieser Tarif wird definitiv für keinen Discjockey existenzbedrohend werden!“, so Dirk Wöhler, Präsident des BVD, gegenüber seinen Mitgliedern.

Warum gibt es jetzt eine „Zwangsabgabe“ für die DJs?
Bei der Lizenzierung nach den Vergütungssätzen VR-Ö handelt es sich nicht um eine „Zwangsabgabe“. Der DJ muss lediglich die Kopien von Musikwerken lizenzieren, die er selbst zum Zwecke der öffentlichen Wiedergabe vervielfältigt hat. Hat der DJ ausschließlich originale Musikwerke/Musikdateien, fallen keine Lizenzvergütungen an.

Muss ich meine gesamte Musikdatenbank lizenzieren?
Nein, nur die bisher nicht lizenzierten Musikwerke aus dem GEMA-Repertoire, die zum Zwecke der öffentlichen Wiedergabe kopiert wurden, müssen lizenziert werden (Abgeltung für Werkbestände). Dies erfolgt einmalig für alle vor dem 1.4.2013 kopierten Musikwerke über einen Pauschalbetrag in Höhe von 125,- EUR netto. Die nachträgliche Lizenzierung kann bis zum 31.12.2013 vorgenommen werden.

Ich nutze meine gesamte Musikdatenbank nicht nur auf der Festplatte, sondern auf verschiedenen externen Datenträgern. Wie werden diese Kopien bewertet?
Die Lizenzierung des Altbestands der gesamten Musikdatenbank ist unabhängig von der Anzahl der Datenträger und erfolgt einmalig über einen Pauschalbetrag in Höhe von 125,- EUR netto – für alle vor dem 1.4.2013. erworbenen Musikwerke. Die nachträgliche Lizenzierung kann bis zum 31.12.2013 vorgenommen werden.

Kann man davon ausgehen, dass eine legal gekaufte Datei nicht weiter lizenzierungspflichtig ist, wenn sie auf dem eigenen Rechner bleibt?
Ja.

Wie werden Sicherungskopien bewertet, die für die Arbeit eines DJs zwingend erforderlich sind?
Die Sicherungskopie auf einem externen Datenträger ist nicht lizenzierungspflichtig, solange sie nicht zur weiteren Verwendung, z. B. zur öffentlichen Wiedergabe, aktiviert wird.

Müssen DJs Titel, Interpret und Urheber angeben, oder reicht es nur die Anzahl Tracks zu lizenzieren?
Derzeit reicht es aus, lediglich die Anzahl der vervielfältigten Werke mitzuteilen.

Für die Lizenzierung ist also keine Playlist nötig?
Bei der Lizenzierung der Vervielfältigungsrechte nach den Vergütungssätzen VR-Ö geht es letztlich nicht darum, was der DJ auflegt, sondern wie viele Werke er zum Zwecke der öffentlichen Wiedergabe vervielfältigt hat – unabhängig vom Zeitpunkt der tatsächlichen Nutzung. Die tatsächliche Wiedergabe und die erfolgte Vervielfältigung sind also voneinander zu trennen.

Wenn ein DJ darauf besteht eine Playlist abzugeben mit expliziter Nennung der Künstler und Werke deren Musik er spielt, wird die dann ignoriert?
Unser derzeitiges Lizenzierungsmodell sieht die Berücksichtung individuell eingereichter Playlist nicht vor.

Ich kaufe meine DJ-Musik bei iTunes und lege mit demselben Rechner auf.
Grundsätzlich fallen für Musikwerke, die sie bei einem Anbieter wie iTunes legal erworbenen haben, keine weiteren Vergütungen an.

Wie verhält es sich mit einem über iTunes gekauften Werk, das auch automatisch auf andere Apple Produkte synchronisiert wird. Handelt es sich hierbei um eine Kopie?
Wenn Sie ein bei iTunes legal erworbenes Musikwerk (GEMA-Repertoire) nutzen, übernimmt der Anbieter iTunes die Lizenzierung – unabhängig davon auf welchem Endgerät (iPad, iPhone, iBook) sie das Werk abspielen. Denn es handelt sich dabei um das Originalwerk, nicht um eine Kopie.

Darf ich für meine Musik, die ich öffentlich wiedergeben möchte, Cloudsysteme nutzen?
Ja, grundsätzlich dürfen Sie für die öffentliche Wiedergabe ihrer Musikwerke aus dem GEMARepertoire Cloudsysteme nutzen. Für das Hochladen Ihrer Musikwerke müssen Sie einmalig eine Lizenz erwerben – pauschal bis 31.12.2013 für 125,- EUR oder werkbezogen als Einzellizenz (0,13 EUR).

Was passiert, wenn die Datei nur in ein anderes Format übertragen wird und die ursprüngliche Datei nicht mehr besteht?
Für die Umwandlung (Konvertierung) von Musikwerken aus dem GEMA-Repertoire in ein anderes Datenformat, z. B. von „mp3“ in „AAV“ erhebt die GEMA keine Vergütung.

Ich habe zum Beispiel für 3.000 Musiktitel eine Lizenz erworben. Bevor ich zur Veranstaltung fahre, mache ich ein Back-up von meinem Laptop. Nach der Veranstaltung wird mir der Laptop geklaut und ich kaufe einen neuen und stelle mit dem Back-up wieder alles her. Muss ich dann erneut bezahlen? Und muss ich für die Musik, die auf der Back-up-Festplatte liegt, auch bezahlen, obwohl diese nicht für die öffentliche Wiedergabe bestimmt ist?
Back-ups sind grundsätzlich nicht vergütungspflichtig. Erst wenn Sie eine Sicherungskopie zur öffentlichen Wiedergabe nutzen wollen (also bspw. nach einem Diebstahl aktivieren), ist dieses Back-up vergütungspflichtig. Dann entsteht eine einmalige Lizenzvergütung in Höhe von EUR 125,- unabhängig von der Anzahl der aktivierten Werke. Sollten Sie aus dem Back-up aber bspw. nicht 3.000 Titel sondern nur 10 Titel zur öffentlichen Wiedergabe nutzen wollen, so können Sie natürlich auch Einzellizenzen erwerben (0,13 EUR je Musikwerk).

Wie ist das bei der Anschaffung eines neuen Laptops? Müssen alle bereits lizenzierten Musikwerke erneut lizenziert werden?
Ja. Einmalig in Höhe von EUR 125,- unabhängig von der Anzahl der im Back-up aktivierten Werke.

Muss man bei der Zerstörung einer Datei – z.B. durch einen Festplattencrash – das Back-up dann erneut oder im Fall von legal erworbenen Kopien erstmals lizenziert werden?
Ja. Einmalig in Höhe von EUR 125,- unabhängig von der Anzahl der im Back-up aktivierten Werke.

Was ist mit den Kopien auf per RAID gespiegelten Festplatten? Ein Beispiel: Ein Track, der legal heruntergeladen wurde, befindet sich auf einem USB Stick und wird auf eine per RAID gespiegelte Festplatte verschoben. Wenn wir mal von einem RAID 1 ausgehen… kostet es dann 13 oder 26 Cent? …und was kostet es bei einem RAID 6 Verbund?
Unabhängig davon, ob RAID 1 oder RAID 6, wird die GEMA in diesem Falle lediglich 0,13 EUR je Werk als Vergütung erheben. Doch auch hier gilt: Die Vergütungspflicht besteht erst dann, wenn die Kopie zum Zwecke der öffentlichen Wiedergabe verwendet wird. Für ein reines Verschieben fällt keine Vergütung an.

Wie verhält es sich mit einer Zip-Datei? Stellt der Vorgang des „Entpackens“ einen lizenzierungspflichtigen Kopiervorgang dar?
Das Entpacken einer Zip-Datei wird von der GEMA nicht als Vervielfältigung i. S. d. Urheberrechts angesehen, da erst durch das „Entzippen“ die Datei zugänglich gemacht wird.

Ist das Verschieben einer Datei auf einem Datenträger eine Kopie, wenn nur der Fileindex geändert wird? Ist die über einen move-Befehl kopierte Datei keine Kopie weil dabei die originale Einschreibung gelöscht wird?
Sofern Sie eine Datei innerhalb eines Datenträgers von einem Verzeichnis in ein anderes verschieben, handelt es sich nicht um eine Vervielfältigung. Es wird ja lediglich der File-Index, also die Adresse, an der sich die Datei befindet, geändert.

Spielt ein DJ seine eigenen, aber noch nicht veröffentlichten Tracks, sind die Lizenzen dann auch fällig?
Wenn der DJ Mitglied der GEMA oder einer ausländischen Verwertungsgesellschaft ist, fallen Vergütungen sowohl für die öffentliche Wiedergabe (beim Diskotheken-/Clubbetreiber), als auch für die Vervielfältigung an – vorausgesetzt, seine Werke werden zum Zwecke der öffentlichen Wiedergabe vervielfältigt.

Lassen sich Kopien digitaler Promos von der GEMA freistellen? Es hat das wohl bei haptischen Tonträgern gegeben.
Ja, die Freistellungsregelung gibt es noch. Der DJ unterliegt in diesen Fällen keiner Vergütungspflicht. Verantwortlich für die Lizenzierung von nicht verkäuflichen Promos ist nicht der DJ, sondern der Anbieter dieser Promos (Lizenzvermarkter oder Betreiber von Promotion-Portalen).

Gibt es die Freistellung für Promos bei Vinyl/CDs noch, d.h. könnte es sein, dass man für eine Promo selbst auf Vinyl u. U. die Lizenz zahlen muss?
Ja. Die sogenannte Freiexemplar-Regelung besteht weiterhin bei physischen Tonträgern wie CDs und Vinyl. Demnach können bis zu 1.200 Stück vergütungsfrei für Werbezwecke erstellt werden, sofern diese Exemplare als unverkäuflich gekennzeichnet werden.. Bei physischen Tonträgern wie CDs und Vinyl hat der Hersteller bereits die Vervielfältigung lizenziert. Für den DJ besteht keine Vergütungspflicht.

Fällt die Freistellung für Promos bei Vinyl/CDs weg? Könnte es also sein, dass der DJ bei Verwendung eines Promo-Tonträgers, selbst auf Vinyl, die Lizenz zahlen muss?
Nein. Die GEMA gestattet Herstellern von physischen Tonträgern wie CDs und Vinyls unter gewissen Umständen die vergütungsfreie Herstellung und Verbreitung von sogenannten FreiexemplarTonträgern zu Werbezwecken. Diese Exemplare müssen als unverkäuflich gekennzeichnet werden. Da auch für diese Tonträger auf Grund der vertraglichen Regelungen eine Lizenzierung der Vervielfältigung durch den Hersteller erfolgt ist, besteht für den DJ keine Vergütungspflicht.

Ist der DJ in der Pflicht selbst herauszufinden ob die Promos, die er spielt, schon lizenziert wurde oder nicht?
Nein.

Ist der DJ dazu verpflichtet, wahrheitsgemäße Angaben über die von ihm zu lizenzierenden Musikwerke zu machen?
Ja. Im Zweifelsfall kann der DJ bei einzelnen Werken die GEMA anfragen.

Wie wird das Ganze kontrolliert?
Vom Grundsatz her ist die Person, die die Vervielfältigung vornimmt, zur ordnungsgemäßen Lizenzierung verpflichtet. Die GEMA könnte im Rahmen von Einzelverträgen Kontrollrechte vereinbaren.

Was ist mit DJs aus dem Ausland, die in Deutschland spielen. Sind die ebenso vom VR-Ö betroffen?
Nachdem die für die Musiknutzung durchgeführte öffentliche Wiedergabe in Deutschland stattfindet, muss der DJ die Lizenz für die in Deutschland vervielfältigten Werke auch in Deutschland erwerben. Dies ist bei der GEMA möglich.

Wird die GEMA nur auf die Anmeldungen von DJs reagieren, oder wird auch explizit nach möglicherweise nicht angemeldeten DJs gesucht werden?
Ja, denn die GEMA ist dazu verpflichtet, alle Nutzer gleich zu behandeln. Das gilt künftig auch für die DJs.

Darf die GEMA den Laptop zur Kontrolle prüfen?
Grundsätzlich nein, es sei denn, ein Kontrollrecht wurde vertraglich eingeräumt.

Kann der VR-Ö nicht wieder in den Veranstaltungstarif integriert werden?
Nein, das ist nicht denkbar.

Wie verhält es sich mit Radio-DJs, sind auch diese der GEMA gegenüber lizenzpflichtig?
Nein. Bei Radiosendungen ist die Vervielfältigung zum Zwecke der Sendung über die Senderechtsverträge abgegolten.

Wie sieht es mit den Musikarchiven der Radiosender aus?
Nein. Musikarchive von Radio- und Fernsehsendern sind im Rahmen der Senderechtsverträge lizenziert.

Gibt es ein Zertifikat Logo oder ähnliches, welches ich meinen Kunden und die, die es noch werden wollen auf meiner Homepage präsentieren kann?
Derzeit gibt es noch kein Zertifikat. Wir werden die Idee aber gerne prüfen.

Ist die Online Datenbank immer auf dem neuesten Stand? Wie verhält es sich, wenn Werke hier nicht verzeichnet sind und man sich darauf verlässt?
Die Online-Datenbank erleichtert die Identifizierung musikalischer Werke. Die angezeigten Daten stellen nur einen Auszug aus der zentralen Datenbank dar und sagen daher nichts über den Schutz des angezeigten Werkes oder den Status der angezeigten Beteiligten aus:
https://online.gema.de/werke/

Wie wird die GEMA die durch den Tarif VR-Ö eingenommenen Beträge an die Mitglieder ausschütten?
Die GEMA wird diese Erträge, wie alle von ihr im Rahmen ihrer Inkassotätigkeit erzielten Erträge, nach Abzug der Verwaltungskosten an die Berechtigten ausschütten. Die GEMA selbst darf keine Gewinne erwirtschaften.

Müssen sich DJs bei der GEMA registrieren, damit die Lizenzierung korrekt durchgeführt werden kann?
Ja, die DJs werden bei der GEMA, wie andere Musiknutzer auch, als Kunden geführt und erhalten für die Inanspruchnahme der GEMA zustehenden Nutzungsrechte (hier: des Vervielfältigungsrechts) eine entsprechende Vergütungsrechnung.