Bundesregierung verbietet Lachgas – aber nicht für jeden

Ab dem 12. April gilt in Deutschland ein neues Verbot für den Umgang mit Lachgas durch Minderjährige. Erwerb und Besitz der Gaskartuschen, die ursprünglich für Sahnespender gedacht sind, sind dann bundesweit untersagt. Hintergrund ist der zunehmende Missbrauch des Gases als Partydroge, insbesondere unter Jugendlichen.

Neben dem Abgabeverbot an Minderjährige wurden auch die Verkaufsregeln verschärft. Lachgas darf künftig nicht mehr über Automaten oder per Versandhandel an Privatpersonen abgegeben werden. Zudem sind die Kartuschen in Größe und Verkaufsmenge begrenzt: Erlaubt sind nur noch Behälter mit maximal 8,4 Gramm Inhalt, die in Packungen zu höchstens zehn Stück verkauft werden dürfen.

Medizinische Einrichtungen beobachten seit Jahren einen Anstieg von gesundheitlichen Zwischenfällen im Zusammenhang mit Lachgas. Die Symptome reichen von Schwindel und Übelkeit bis hin zu Bewusstlosigkeit oder schweren Nervenschäden bei längerem Konsum. In hohen Konzentrationen kann das Einatmen des Gases zu Sauerstoffmangel führen, im Extremfall drohen Atemstillstand und lebensgefährliche Komplikationen.

Lachgas selbst ist kein neuer Stoff: Bereits im 18. Jahrhundert wurde seine Wirkung entdeckt, später fand es medizinische Anwendung als Narkosemittel. In den vergangenen Jahren hat es jedoch erneut Verbreitung im Party- und Freizeitkontext gefunden, da die Kartuschen lange frei erhältlich waren.

Mit der Gesetzesänderung reagiert die Politik auf diese Entwicklung und will den Zugang zu missbrauchsanfälligen Substanzen stärker regulieren. Parallel werden auch der Verkauf und die Verfügbarkeit weiterer Chemikalien eingeschränkt, die häufig im Zusammenhang mit sogenannten K.o.-Tropfen stehen.

Quelle: SWR

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