Mit 44 zu alt für eine Technoparty – jetzt bestätigt vom Bundesgerichtshof

 

Es klingt im ersten Moment ziemlich absurd: mit 44 zu alt für eine Technoparty und daher vom Türsteher abgewiesen.

Es geschah 2017, als der damalige 44-jährige Nils Kratzer mit zwei Freunden zur Open-Air-Party „Isarrauschen“ ging und dort nicht reingelassen wurde. Da die Party für Publikum vom Veranstalter von 18 bis 28 gedacht war, bekamen die Türsteher entsprechend die Anweisung, darauf an der Tür zu achten – per Gesichtscheck.

Kratzer & Konsorten wurden also abgelehnt, er klagte dann gegen den Veranstalter wegen Diskriminierung – und scheiterte in allen Instanzen inkl. Bundesgerichtshof. Es sei keine Diskriminierung, wenn Veranstaltungen auf bestimmte Altersgruppen zugeschnitten wären.

Bei Schuldverhältnissen wie öffentlichen Party-Event-Veranstaltungen kann die Zusammensetzung des Besucherkreises deren Charakter prägen und daher ein anerkennenswertes Interesse des Unternehmers bestehen, hierauf Einfluss zu nehmen. Soweit der Veranstalter deshalb sein Angebot nur an eine bestimmte, nach persönlichen Merkmalen definierte Zielgruppe richtet und nur Personen als Vertragspartner akzeptiert, die die persönlichen Merkmale der Zielgruppe erfüllen, kommt diesen Eigenschaften nicht nur nachrangige Bedeutung zu. Diese Willensentscheidung ist hinzunehmen; wenn dabei auch das Merkmal „Alter“ betroffen ist, steht dies nicht entgegen.“ (aus der Pressemitteilung des BGH)

Die gesamte BGH-Mitteilung: www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2021/2021091.html

 

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Quelle: SZ, BGH