Finanzamt: DJs sind keine Künstler – das sagt das Gericht dazu

Das Finanzgericht Düsseldorf hat sich mit einem Fall beschäftigt, bei dem es darum ging, ob der DJ Michael M., der vor auf in Diskotheken, auf Hochzeiten oder auf Firmenfeiern auftritt, als Künstler anzuerkennen ist, was auch steuerrechtliche Folgen hat. Der DJ sieht sich natürlich als Künstler und nicht nur als bloßer einfacher Dienstleiter, was er auch mit der folgenden Passage seiner abgeschlossen Verträge begründet:

„Der Künstler unterliegt weder in der Programmgestaltung noch in der Darbietung Weisungen des Veranstalters oder des Auftraggebers. Stil und Art der Darbietung werden jedoch im Vorfeld abgesprochen und eingehalten.“

Das Finanzamt sieht das anders und sagt, dass Michael M. nur ein Gewerbe ausübe und keine künstlerische Darbietung leistet. Dadurch wären eben höhere Steuern fällig.

Dagegen klagte der DJ und bekam Recht, er muss keine Gewerbesteuer zahlen. So hieß es u. a. im Urteil:

„Die Tätigkeit des Klägers erschöpft sich nicht im Abspielen von Tonträgern und damit Hörbarmachen von Liedern anderer Interpreten. Er verwendet vielmehr Plattenteller, Mischpult, CD-Player und Computer als „Instrumente“, um durch das Mischen und Bearbeiten von Musikstücken sowie Hinzufügen von Tönen und Geräuschen neue Musik darzubieten.“

 

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Quelle: MDR
HIER findet ihr das Urteil