Bundesverfassungsgericht kippt generelles Tanzverbot am Karfreitag

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Bundesverfassungsgericht kippt generelles Tanzverbot am Karfreitag

Das generelle Tanzverbot an Karfreitag in Bayern ist verfassungswidrig und sei nicht mit der Versammlungsfreiheit im Grundgesetz vereinbar, so äußerte sich nun das Bundesverfassungsgericht.
Bislang galt für den christlichen Feiertag eine strenge Regelung, die jegliche „Spaß-Veranstaltungen“ untersagt. Am Karfreitag sind Sportveranstaltungen, das Ausstrahlen diverser Filme und musikalische Darbietungen jeglicher Art in Räumen mit Schankbetrieb verboten. Der „stille Tag“ soll zwar laut Beschluss geschützt werden, jedoch nicht ohne jegliche „Befreiungsmöglichkeit“. Bisher waren für jeden anderen Feiertag Ausnahmegenehmigungen möglich, für Karfreitag nicht.

Eine Ausnahmeregelung soll nun doch für den Karfreitag möglich sein. Zwar möchte man weiterhin diesen besonderen Freitag als „stillen Tag“ schützen, aber keine Ausnahme zuzulassen sei nicht mit der Weltanschauungs- und Versammlungsfreiheit zu vertreten. Diese Lockerung soll (leider) kein Freifahrtschein für jede Party werden. Weiter wird sicher gestellt, dass wenn es zu solch einer Ausnahme kommt, die Veranstaltung in einem geschlossenem Raum und mit überschaubarer Teilnehmeranzahl stattfindet.

Verhandelt wurde ein Fall von 2007. Der Bundes für Geistesfreiheit, eine Weltanschauungsgemeinschaft, die die Interessen konfessionsloser Menschen vertritt und die strikte Trennung von Kirche und Staat propagiert, hat in einem Münchener Theater eine Veranstaltung organisiert, die den Namen „Heidenspaß-Party“ trug. Behörden würden aufmerksam und lösten die „Party“ unverzüglich auf. Jedoch zu Unrecht Denn dies war eine Veranstaltung mit “ernstem Charakter“, und diese sind sogar an Karfreitag gesetzlich erlaubt. Es ging nicht um Jubel-Trubel-Heiterkeit-Unterhaltung und hatte kein kommerzielles Interesse, vielmehr fand sie unter dem Motto „Religionsfreie Zone München 2007“ statt. In diesem Punkt wird die öffentliche Weltanschauungs- und Versammlungsfreiheit angesprochen und berührt. Somit wurde die „ohne Ausnahme Regelung“ überdacht und neu verfasst.

Hier die offizielle Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichtes:
Die Befreiungsfestigkeit des besonderen Stilleschutzes am Karfreitag ist mit den Grundrechten unvereinbar

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