Cannabis und die deutsche Rechtslage

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Was ist erlaubt und was nicht? Ist überhaupt etwas erlaubt? Was ist wie schlimm? Wo gibt es Grenzen und Abstufungen? Welche Konsequenzen könnten drohen? Wie hoch fallen die Strafen aus?
Viele Fragen, eine grobe Übersicht an Informationen dazu haben wir für euch zusammengefasst.

Cannabis bzw. der Wirkstoff THC ist in Deutschland verboten. Bei keiner anderen Droge wird politisch so viel über die Legalität und Illegalität diskutiert wie bei Cannabis. Um den medizinischen Nutzen mit dem hohen Suchtpotential in Relation zu stellen, führt man seit Jahren Debatten, Studien und Forschungen. Das Thema für und wider einer Legalisierung der weichen Droge scheint immer aktuell. Die Rechtslage zu dem pflanzlichem Rauschmittel fällt sehr unterschiedlich aus. In einigen Ländern sind hohe Strafen schon bei geringen Mengen zu erwarten, in anderen Ländern gilt es als illegal und wird nach dem Ermessen der dortigen Gesetzgebung mehr oder weniger bestraft, wiederum woanders ist es legalisiert worden, und es kommt auch vor, dass es nicht legal, aber von den Behörden geduldet wird und große Grauzonen dazu existieren. Eine Droge, bei der die Meinungen sehr vielfältig ausfallen.
Selbst in Deutschland wird der Umgang mit Cannabis schon in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich gemessen.

Zur Rechtslage
Cannabis enthält den Wirkstoff Tetrahydrocannabinol, kurz THC. Der deutschen Gesetzgebung nach fällt THC unter die nicht verkehrsfähigen Stoffe des Betäubungsmittelgesetz (BtMG). Zu THC finden folgende Paragraphen Anwendung im BtMG.
§1 Abs. 1 BtMG (1) Betäubungsmittel im Sinne dieses Gesetzes sind die in den Anlagen I bis III aufgeführten Stoffe und Zubereitungen.
In der Anlage I gehört Tetrahydrocannabinol zu den nicht verkehrsfähigen Betäubungsmitteln. Unter dem Paragraphen 29 BtMG werden Straftaten für den Anbau, die Veräußerung, den Handel, die Einfuhr, den Erwerb oder die sonstige Verbreitung von Betäubungsmitteln aufgeführt.
§29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer, 1. Betäubungsmittel unerlaubt anbaut, herstellt, mit ihnen Handel treibt, sie, ohne Handel zu treiben, einführt, ausführt, veräußert, abgibt, sonst in Verkehr bringt, erwirbt oder sich in sonstiger Weise verschafft.
Gleichermaßen werden ab dem Paragraphen 29 ff. auch Ausnahmen genannt. So darf eine Genehmigung ausnahmsweise erteilt werden, sollte dies im öffentlichen Interesse liegen oder der Wissenschaft dienlich sein.
§29a BtMG (1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer als Person über 21 Jahre Betäubungsmittel unerlaubt an eine Person unter 18 Jahren abgibt oder sie ihr entgegen § 13 Abs. 1 verabreicht oder zum unmittelbaren Verbrauch überlässt oder (…)

Aus dem §29 BtMG kann man entnehmen, welche Taten in Verbindung mit Cannabis nicht erlaubt sind. Zusammenfassend sind das Drogenschmuggel, Drogenhandel in beiderlei Richtungen, Drogenanbau, Drogenbesitz und Drogenverabreichung an Andere. Der Eigenkonsum ist dabei nicht aufgelistet, ebenso wenig geht aus dem Paragraphen hervor, dass es unerlaubt ist auf Droge zu sein. Vorsicht: Schon das Halten eines Joints kann als „Sachherrschaft“ interpretiert werden. Somit ist der Konsum indirekt auch nicht erlaubt. Der Zustand bleibt gesetzlich teilweise verschont. Auch hier Vorsicht: Ein positiver Drogentest kann von einem Richter als Besitz impliziert werden. Autofahren und noch diverse andere Tätigkeiten sind in dem Zustand des THC-Rausches verboten.
Ausnahmegenehmigungen der oben genannten Verbote können erteilt werden.
In seltenen Fällen sind Genehmigungen für Besitz und Erwerb für verschreibungspflichtiges Cannabis für medizinische Zwecke seit 2011 möglich.
Genehmigungen von Cannabis-Anbau erfolgt nur wenn es sich um rauschfreies Nutzhanf handelt. Dies gilt für Landwirte mit Sondergenehmigung und unter strengen Auflagen.
Weiter ist es für Schmerzpatienten mit medizinischem Hintergrund möglich eine Genehmigung für Eigenanbau durch das Verwaltungsgericht zu bekommen.
Die Strafbarkeit für Cannabis-Anbau fängt schon bei dem Heranschaffen eines Saatgutes an.

Neben Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren und Geldstrafe muss man Führerscheinentzug und den Entzug von anderen Lizenzen mit einkalkulieren, wenn man mit Cannabis in Verbindung gebracht wird. In diesen Fällen werden Dauerkonsumenten maßgeblich von Gelegenheitskonsumenten differenziert. Der THC-Gehalt im Blut wird wie folgt gemessen und beurteilt.
Konsummustergrenzwerte THC-COOH nach Daldrup
Zeitnah nach Konsum gemessen
weniger als 5 ng/ml – keinerlei Aussage
5 bis 10 ng/ml  – Verdacht auf gelegentlichen Konsum
von 10 bis 150 ng/ml – gelegentlicher Konsum
mehr als 150 ng/ml – regelmäßiger Konsum
Durch ein gerichtsfestes Screening bis acht Tage nach dem Konsum gemessen im Serum:
weniger als 5 ng/ml – einmaliger Konsum möglich, Verdacht auf gelegentlichen Konsum
5 bis 75 ng/ml – gelegentlicher Konsum
mehr als 75 ng/ml – regelmäßiger Konsum

Rechtsgeschichte
Mitte des 20. Jahrhunderts hatte das Verbot weltweit seinen Ursprung. Gründe für den Verbot sind machtpolitische, wirtschaftliche und gesellschaftlich-rassistische Motive.
Das in Deutschland gefällteCannabis-Urteil von 1994 sorgt bis heute für große Verwirrung. Der Lübecker Richter Walter Neskovic ging davon aus, dass im deutschen Grundgesetz das „Recht auf Rausch“ verankert sei. Und einschlägige Strafvorschriften des BtMG verfassungswidrig seien. Das Betäubungsmittelgesetz sei in manchen Punkten nicht mit dem Grundgesetz vereinbar. Hier die rechtlichen Argumente:
Die Aufnahme der Cannabisprodukte in die Anlage I zu § 1 Abs. 1 BtMG verstoße gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG, weil dort Alkohol und Nikotin nicht aufgeführt seien.
Die Strafbarkeit der Abgabe von Cannabisprodukten, die dem Eigenkonsum dienen, sei auch unvereinbar mit Art. 2 Abs. 1 GG, dem Recht auf die freie Entfaltung der Persönlichkeit.
Ein Verstoß gegen Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG (Recht auf körperliche Unversehrtheit) liege vor, weil der Bürger, der sich in Ausübung seines grundrechtlich geschützten „Rechts auf Rausch“ berauschen wolle, durch das strafrechtliche Verbot, Cannabisprodukte zum Eigenverbrauch zu erwerben oder zu erlangen, in die gesundheitsschädlichere Alternative, nämlich den nicht strafbaren Alkoholkonsum gezwungen werde. Es sei mit dem Recht auf körperliche Unversehrtheit nicht zu vereinbaren, dass der Gesetzgeber dem Rauschwilligen bei Strafandrohung untersage, das für seine Gesundheit erheblich weniger schädliche Rauschmittel zu nehmen.
Dieser Standpunkt wurde vom Bundesverfassungsgericht und mit dem im März 1994 gefällten Cannabis-Urteil nicht akzeptiert. Aber es wird darauf verwiesen, dass die Handhabung von Delikten, die in Verbindung mit Cannabis stehen gemäß des BtMG, zu überdenken sind. Es gibt keine einheitliche Einigung, somit handhabt das jedes Bundesland nach eigenem Ermessen. Auch gibt es keine einheitliche und klare Definition von „geringer Menge“. Es liegt also ein willkürliche Ermessen vor, welche Menge zum Eigenbedarf straffrei zu behandeln ist. Daher besteht für niemanden in Deutschland ein Anspruch auf Straffreiheit.

Es gibt Abstufungen der Bestrafung bzgl. Weitergabe von Cannabis. Wenn Erwachsene Cannabis an Jugendliche oder Kinder weiter geben, wird dies härter bestraft als eine Weitergabe an Volljährige. Härter fallen Strafen aus, wenn es sich um eine gewerbliche Weitergabe handelt. Dann wird werden noch die Parameter Menge und Reinheit bewertet um das Strafmaß zu formulieren.
Ab einer gewerblichen Weitergabe oder dem Verdacht dazu, kann es zu Freiheitsstrafen kommen.

Aktuell ist ein Entwurf für ein Cannabiskontrollgesetz (CannKG). Dies wurde März 2015 in den Bundestag eingebracht und soll Volljährigen einen Zugang zu Cannabis als Genussmittel ermöglichen. Dieser Gesetzesentwurf löste kontroverse Diskussionen und ein bundesweites Medienecho aus.

Abschließend kann man sagen, dass Cannabis-Delikte noch relativ milde verurteilt werden. Das mag an der gesetzlichen Unstimmigkeit liegen, aber auch weil Cannabis gesellschaftlich und medizinisch weniger schlimm eingestuft wird als chemische Drogen oder andere pflanzliche Rauschmittel. Oft ist die Rede davon, dass legale Rauschmittel wie Alkohol und Nikotin schädlicher sind. Und das Verhalten der Konsumenten im Cannabis-Rausch als angenehmer und harmloser empfunden wird als beispielsweise im alkoholisiertem Zustand. Wir dürfen gespannt bleiben, was weitere Studien, Debatten und Forschungen über Cannabis zur Rechtslage beitragen.

 

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