Rainers Ratgeber – Teil 4: Das Benutzen von Samples

Jeder, der sich in Deutschland mit elektronischer Tanzmusik auseinandersetzt, ist schon auf den Augsburger Rainer Weichhold getroffen. Sei es in seiner Funktion als Chef von DJ-Propaganda, A&R und Labelmanager von Great Stuff Records, Macher von Kling Klong Records oder einfach bei seinen DJ-Gigs. Neben seinen DJ-Coaching-Seminaren gibt Rainer Weichhold nun auch in FAZE jungen Produzenten jeden Monat Tipps, was sie beachten sollten, wenn sie den inneren Drang verspüren, in der großen weiten Welt der Musikindustrie ihr Glück zu suchen. Kontaktiert Rainer gerne direkt unter rainer@klingklong.com!

Ich denke, nicht erst seit Daft Punk hat sich schon jeder Produzent einmal mit der Idee befasst, mit Samples zu arbeiten. Zum Glück leben wir aber hier nicht in einem von Piraten beherrschten urheberrechtsfreien Raum, sondern werden Kompositionen und Texte bis zu 70 Jahre nach dem Ableben des Originalautors für ihn geschützt. Das bedeutet, dass Sampling, also das Kopieren und Verarbeiten von Teilen anderer Produktionen, grundsätzlich genehmigungspflichtig ist. Damit also z.B. Tracks von Daft Punk, Fatboy Slim und Tausend anderer auch legal veröffentlicht werden konnten, mussten von ihnen (oder ihren Labels) pro Sample jeweils zwei Rechte geklärt werden: Einerseits braucht man die Genehmigung des Originalkomponisten bzw. -textautors – dessen Verlagsrechte werden von ihm selbst oder von dessen Verlag wahrgenommen. Wenn man Pech hat und ein Sample einer Band benutzen möchte, an deren Song drei bis fünf Autoren mitgewirkt haben, so müssen tatsächlich ALLE einzelnen Genehmigungen eingeholt werden. Umso größer die Rolle ist, die das benutzte Sample in deinem Track spielt, umso eher verbleiben 100% der Verlagsrechte bei den Ursprungsautoren und man hat selbst keine GEMA-Erlöse an dem Track. Was aber ja auch nur fair ist, wenn dein Song zum großen Teil auf dem Werk anderer Komponisten aufbaut. Generell ist aber alles Verhandlungssache.
Und andererseits ist es auch Verhandlungssache, wie man sich mit dem zweiten Rechteinhaber einigt, dessen Erlaubnis man braucht. Denn auch die Plattenfirma, die aktuell die sogenannten Masterrechte an dem gesampelten Stück hält, muss gefragt werden. Diese verlangt in der Regel einen Prozentsatz der zukünftigen Einnahmen aus deinem Track und oftmals auch einen Vorschuss darauf. Wenn z.B. die Rechte an dem Disco-Sample von 1978 bei einem US-Label liegen (oder einer fiesen Anwaltskanzlei), dann wollen die gerne mal 1.000 bis 5.000 USD sehen, bevor sie die Freigabe erteilen. Ja es gibt Firmen, die sich explizit um die Auswertung alter Rechte kümmern und die – nicht doof – auch regelmäßig Beatport checken, ob ihre Copyrights nicht zufällig irgendwo in den Charts auftauchen. Und wenn man dann die Rechte vorher nicht sauber geklärt hat, kann es zum bösen Erwachen mit dicken Anwaltsschreiben und Forderungen kommen.
Wenn man zumindest das teure Klären der Masterrechte umgehen möchte, kann ich nur empfehlen, das Sample nachzuspielen oder befreundete Musiker darum zu bitten. Denn dann ist es kein Sample mehr und es müssen nur noch die Verlagsrechte geklärt werden. Der einzige Fall, in dem man gar nichts klären muss, besteht darin, dass man ein Original zu 100% „covert“, also mit allen Strophen, Versen, Texten, Melodien und Harmonien neu einspielt und/oder einsingt. Man darf dann aber nichts an der Originalstruktur „bearbeiten“ und z.B. nur den Refrain benutzen. Das ursprüngliche Werk muss weitgehend intakt bleiben, so wie es sich der damalige Komponist eben gedacht hat. Bei der GEMA-Anmeldung bleiben dann zu 100% die ursprünglichen Autoren bestehen.

Fazit: Es ist immer am besten, auf Samples zu verzichten, dann ist man selbst zu 100% der Komponist, bekommt die volle GEMA-Auszahlung und hat keinen Sample-Clearing-Stress.

In der Juli-Ausgabe: Brauche ich die GEMA?

Das könnte dich auch interessieren:
Rainers Ratgeber – Teil 1: Das richtige Demo
Rainers Ratgeber – Teil 2: Der richtige Demoversand
Rainers Ratgeber – Teil 3: Der richtige Plattenvertrag