Eine Frage, über die man in endlosen Nächten mit vielen Alkoholischen Getränken diskutieren könnte – ein Gericht hat sie nun beantwortet, zumindest im Fall des Berghain: Kultur oder Unterhaltung? Ist das Kultur, was in Clubs wie dem Berghain passiert oder einfach nur Unterhaltung. Diese weltbewegende Frage hat hier einen recht schnöden, aber dennoch sehr wichtigen Hintergrund, denn hier geht es um verschiedene Mehrwertsteuersätze. Kultur wird mit nur sieben Prozent abgerechnet, die Unterhaltung mit 19 Prozent.
Konkret ging es um eine Klage des Berghain gegen das Finanzamt. Bis 2008 zahlte der Tanztempel sieben Prozent, dann jedoch stieg das Finanzamt auf 19 Prozent um, eben den Satz für Unterhaltungsveranstaltungen. Ist DJing nun reine Unterhaltung oder eben auch Kunst. Der entsprechende Gesetzestext, um den es sich dreht, lautet: „Der ermäßigte Umsatzsteuersatz gilt für die Eintrittsberechtigung für Theater, Konzerte und Museen sowie die den Theatervorführungen und Konzerten vergleichbaren Darbietungen ausübender Künstler“. Der Begriff der „vergleichbaren Darbietungen“ lässt natürlich viel Raum für Spekulationen und Interpretationen.
Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg in Cottbus hat nun diese Frage beantwortet – zugunsten des Berghains. Dem Argument des Finanzamts, dass die Leute ins Berghain gehen, um zu tanzen und daher herrsche dort Unterhaltung und nicht Kultur, hat der Berghain-Anwalt nicht widersprochen. Er ergänzte nur, dass dieses Gefühl einen auch bei klassischer Musik ergreifen könne.
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Quelle: DER SPIEGEL 37/2016